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# § 22 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Mündlicher Prüfungsteil

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitz setzt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung fest und teilt dies mindestens eine Woche vorher den zu prüfenden Personen mit. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind der Anwärterin oder dem Anwärter auf Antrag bekanntzugeben.

(2) Der Vorsitz leitet die mündliche Prüfung in den in der Anlage 5 aufgeführten Prüfungsfächern. Der Vorsitz hat darauf hinzuwirken, dass die zu prüfende Person in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Für jede zu prüfende Person soll die Prüfungsdauer insgesamt etwa eine dreiviertel Stunde betragen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann die Dauer der mündlichen Prüfung aus besonderen Gründen, zum Beispiel beim Einsatz von gebärdendolmetschenden Fachkräften, angemessen verlängern.

(4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuss mit einer der in § 23 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.

(5) Erscheint eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt sie ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 22 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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