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# § 10 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Musterausbildungsplan

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildung erfolgt nach dem dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Musterausbildungsplan. Wesentliche Abweichungen davon sind mit dem für Vermessung zuständigen Ministerium abzustimmen. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall geändert werden, wenn besondere Gründe dies angezeigt erscheinen lassen. Die Lehrgänge werden im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden an einem von dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium zu bestimmenden Studieninstitut für kommunale Verwaltung durchgeführt. Der Einführungslehrgang soll am Anfang, der Fachlehrgang in der Mitte und der Abschlusslehrgang am Ende des Vorbereitungsdienstes liegen.

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Zitiervorschlag: § 10 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/10

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