Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2
VAP2.2-Feu§ 6 Dauer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/6#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre und umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er darf im Einzelfall eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Über die Verlängerung entscheidet die Einstellungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/6#abs-2 (2) Die Anrechnung von vorhandenen Kompetenzen und Vorkenntnissen sowie eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes richten sich nach den geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.