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# § 6 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen) — Dauer

Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre und umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er darf im Einzelfall eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Über die Verlängerung entscheidet die Einstellungsbehörde.

(2) Die Anrechnung von vorhandenen Kompetenzen und Vorkenntnissen sowie eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes richten sich nach den geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.

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Zitiervorschlag: § 6 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/6

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