Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2

VAP2.2-Feu

§ 30 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/30#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/30#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsteile können nicht erlassen werden. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung in dem erforderlichen Umfang.

Teil 3

Berufliche Entwicklung in der Laufbahngruppe 2 des

feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 29 § 31