Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2
VAP2.2-Feu§ 30 Wiederholung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/30#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/30#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsteile können nicht erlassen werden. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung in dem erforderlichen Umfang.
Teil 3
Berufliche Entwicklung in der Laufbahngruppe 2 des
feuerwehrtechnischen Dienstes