(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsteile können nicht erlassen werden. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung in dem erforderlichen Umfang.
Teil 3
Berufliche Entwicklung in der Laufbahngruppe 2 des
feuerwehrtechnischen Dienstes