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§ 30 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Prüfung

Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsteile können nicht erlassen werden. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung in dem erforderlichen Umfang.

Teil 3

Berufliche Entwicklung in der Laufbahngruppe 2 des

feuerwehrtechnischen Dienstes