Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2

VAP2.2-Feu

§ 23 Mündlicher Teil der Facharbeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/23#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Facharbeit (Facharbeit Teil II) ist die Verteidigung der Facharbeit Teil I vor dem Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/23#abs-2 (2) Im Rahmen der Verteidigung werden die Ergebnisse vor dem Prüfungsausschuss 15 Minuten präsentiert und in einem halbstündigen Fachgespräch diskutiert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/23#abs-3 (3) Das arithmetische Mittel der Punktwerte der beiden Teile der Facharbeit ergibt die Gesamtnote für die Facharbeit.

§ 22 § 24