Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2

VAP2.2-Feu

§ 22 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/22#abs-1 (1) Die zu prüfende Person ist zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn 1. die Ausbildungsziele in den Ausbildungsmodulen erreicht wurden (Anlage 3 dieser Verordnung),

2. die Facharbeit Teil I mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde und

3. das Gesamtergebnis der Klausuren mindestens 5 Punkte beträgt und keine der beiden Klausuren mit null Punkten oder einem Punkt bewertet wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/22#abs-2 (2) Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung sind der zu prüfenden Person der Beschluss über die Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung und die Ergebnisse der Facharbeit Teil I sowie der Klausuren schriftlich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/22#abs-3 (3) Wer zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung insgesamt nicht bestanden.

§ 21 § 23