Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2
VAP2.2-Feu§ 22 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/22#abs-1 (1) Die zu prüfende Person ist zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn 1. die Ausbildungsziele in den Ausbildungsmodulen erreicht wurden (Anlage 3 dieser Verordnung),
2. die Facharbeit Teil I mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde und
3. das Gesamtergebnis der Klausuren mindestens 5 Punkte beträgt und keine der beiden Klausuren mit null Punkten oder einem Punkt bewertet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/22#abs-2 (2) Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung sind der zu prüfenden Person der Beschluss über die Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung und die Ergebnisse der Facharbeit Teil I sowie der Klausuren schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/22#abs-3 (3) Wer zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung insgesamt nicht bestanden.