Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2
VAP2.2-Feu§ 2 Ziel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/2#abs-1 (1) Ziel der Ausbildung ist es, die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/2#abs-2 (2) Sie sind so auszubilden, dass sie der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet sind und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen.