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§ 2 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen) — Ziel

Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der Ausbildung ist es, die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen.

(2) Sie sind so auszubilden, dass sie der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet sind und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen.