Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2
VAP2.2-Feu§ 19 Bestandteile
Stand: 26.08.2026
Die Facharbeit besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die Bestandteile des jeweiligen Teils der Laufbahnprüfung sind.
Abschnitt 3
Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung