Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2
VAP2.2-Feu§ 13 Beurteilung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/13#abs-1 (1) Die Leistungen der Brandreferendarinnen und Brandreferendare während der Ausbildung sind für jedes Modul einzeln zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/13#abs-2 (2) Die jeweilige Betreuerin oder der jeweilige Betreuer hat über die Leistungen im Grundausbildungsmodul sowie in den weiteren dezentralen Modulen einen Befähigungsbericht (Anlage 2 dieser Verordnung) zu fertigen und die Vermittlung der geforderten Kompetenzen zu bescheinigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/13#abs-3 (3) Die Ausbildungsstellen für die zentralen Module mit Ausnahme des Moduls Nummer 4.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung haben den Lernerfolg durch Leistungsnachweise festzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/13#abs-4 (4) Wurde das Ausbildungsziel eines Moduls nicht erreicht, ist das Modul zu wiederholen. Die zentrale Koordinierungsstelle ist von der Ausbildungsstelle zu unterrichten, um den weiteren Ausbildungsverlauf zu koordinieren. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung im erforderlichen Umfang.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/13#abs-5 (5) Der Befähigungsbericht sowie das Ergebnis der Leistungsnachweise sind den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren jeweils spätestens am letzten Tag eines Moduls mitzuteilen und im Rahmen eines Beurteilungs- beziehungsweise Abschlussgespräches zu erläutern. Eine Abschrift des Befähigungsberichtes sowie das Endergebnis der Leistungsnachweise des jeweiligen Ausbildungsmoduls sind der zentralen Koordinierungsstelle sowie der Einstellungsbehörde zu übersenden und zur Ausbildungsakte zu nehmen.
Kapitel 3
Laufbahnprüfung
Abschnitt 1
Allgemeines