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VAP2.1

§ 8 Vorzeitige Entlassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/8#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Studienleistung kann einmal wiederholt werden. Wird auch die Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, kann für bis zu zwei Modulprüfungen ab dem zweiten Studienjahr eine als Klausur oder Fachgespräch zu erbringende Studienleistung ein weiteres Mal wiederholt werden.

Erreichen Studierende in der Gesamtnote einer Studienleistung auch nach Inanspruchnahme der Wiederholungsmöglichkeiten nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden.

In diesem Fall kann das Studium nicht fortgesetzt werden. Dies ist auch der Fall, wenn eine Studienleistung nicht innerhalb eines in der Studienordnung geregelten Zeitraums erbracht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/8#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn

1. sie die Bachelorprüfung (§ 12) nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung nicht wünschen, mit dem Tag der Erklärung,

2. sie die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, mit dem Tag der Bekanntgabe,

3. sie eine Studienleistung nicht innerhalb eines in der Studienordnung geregelten Zeitraums erbracht haben, mit Verstreichen der Frist oder

4. sie die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 10a Absatz 1 überschreiten, mit dem Tag der Überschreitung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/8#abs-3 (3) Für Studierende nach § 18 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Beamtin oder der Beamte aus der Ausbildung ausscheidet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/8#abs-4 (4) Für Studierende gemäß § 6 Absatz 2 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass das Vertragsverhältnis beendet ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/8#abs-5 (5) Über die Zuerkennung der Befähigung der Laufbahn derselben Fachrichtung in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 entscheidet nach Abschluss des dritten fachwissenschaftlichen Studienabschnitts im zweiten Studienjahr die Einstellungsbehörde.

Teil II

Ausbildung

§ 7 § 9