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VAP2.1

§ 10c Nachteilsausgleich, Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/10c#abs-1 (1) Menschen mit Behinderungen sowie Menschen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist auf deren Antrag ein der jeweiligen Beeinträchtigung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs, der für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Belange der betroffenen Person geprüft wird, entscheidet im Einstellungsverfahren die Einstellungsbehörde, während der Ausbildung die Ausbildungsleitung und im Prüfungsverfahren gemäß § 11 der Prüfungsausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen und auf Wunsch der betroffenen Person mit der Schwerbehindertenvertretung der Einstellungsbehörde zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/10c#abs-2 (2) Die Personen nach Absatz 1 Satz 1 legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang der prüfungsrelevanten Beeinträchtigungen vor, sofern sie Erleichterungen im Sinne des Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen. Der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Prüfungsverfahren soll zu Beginn eines jeden Studienjahres gestellt werden, soweit dies zu diesem Zeitpunkt bereits möglich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/10c#abs-3 (3) Die Schwerbehindertenvertretung der Einstellungsbehörde ist rechtzeitig über anstehende Prüfungstermine mit Schwerbehinderten sowie den ihnen gleichgestellten zu prüfenden Personen zu informieren. Der Schwerbehindertenvertretung ist zu gestatten, an den mündlichen und praktischen Prüfungen teilzunehmen und nach deren Abschluss vor der Beratung des Ergebnisses der Prüfung gegenüber der Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben. Bei mündlichen Prüfungen hat die Schwerbehindertenvertretung zudem das Recht, an allen Prüfungsgesprächen auch mit nicht behinderten Bewerbenden teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/10c#abs-4 (4) Die Regelungen der Richtlinie SGB IX vom 19. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1540) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Nummern 1.5 und 7 bleiben unberührt.

Teil III

Prüfungsangelegenheiten

§ 10b § 11