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VAP2.1§ 10b Teilzeitstudium und Teilzeitmodell-Praxis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/10b#abs-1 (1) Bei einem Studium in Teilzeit werden die fachtheoretischen sowie die fachpraktischen Studienzeiten zeitlich reduziert (Teilzeitstudium). Dadurch verlängert sich die Ausbildungsdauer gemäß § 10a auf regelmäßig vier bis höchstens sechs Jahre. Im Rahmen dieses Studiums absolvieren die Studierenden regelmäßig 30 Wochenstunden. Das Nähere regelt die Hochschule in einer entsprechenden Studienordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/10b#abs-2 (2) Zum Teilzeitstudium kann zugelassen werden, wer sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen in Elternzeit befindet oder andere Voraussetzungen des § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV NRW. S 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt. Gleiches gilt entsprechend § 164 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der jeweils geltenden Fassung, für schwerbehinderte Studierende sowie ihnen gleichgestellte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/10b#abs-3 (3) Zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie in sonstigen Fällen steht die Zulassung von weiteren Studierenden zu einem Teilzeitstudium nach Absatz 1 im Ermessen der jeweiligen Einstellungsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/10b#abs-4 (4) Studierende, die
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, für deren Studiengang jedoch kein Teilzeitstudium nach Absatz 1 angeboten wird,
2. die das Studium bereits in Vollzeit begonnen haben oder
3. die einem olympischen, paralympischen oder deaflympischen Bundes- oder Landeskader angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen,
können alternativ lediglich die fachpraktischen Studienzeiten in Teilzeit absolvieren (Teilzeitmodell-Praxis). Die fachtheoretischen Studienzeiten erfolgen gemäß Studienverlauf in Vollzeit. Im Teilzeitmodell-Praxis können die fachpraktischen Studienzeiten um bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden. Die fachpraktischen Studienzeiten können bis zum entsprechenden Umfang der Reduzierung in einem der nächsten fachpraktischen Studienabschnitte nachgeholt werden. Sie müssen bis zum summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 30 Wochenstunden nachgeholt werden, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit in der Fachpraxis zuvor weniger als 30 Wochenstunden betragen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/10b#abs-5 (5) Unabhängig vom summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 30 Wochenstunden trifft die Hochschule im Rahmen des Teilzeitmodells-Praxis nach Absatz 4 im Benehmen mit der jeweiligen Einstellungsbehörde die Entscheidung, ob das Ausbildungsziel durch die Reduzierung der fachpraktischen Studienzeit gefährdet ist und ob und inwieweit aus diesem Grund eine Verlängerung der fachpraktischen Studienzeit bis zum summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitstudierenden im Einzelfall erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/10b#abs-6 (6) Im Falle einer Verlängerung der fachpraktischen Studienzeit nach den Absätzen 4 und 5 verlängert sich das Studium entsprechend. Eine Anrechnung auf die Ausbildungszeitbegrenzung nach § 10a Absatz 1 erfolgt in diesem Fall nicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/10b#abs-7 (7) In Fällen des Teilzeitstudiums oder des Teilzeitmodells-Praxis gilt § 10a Absatz 2 entsprechend.