Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land
VAP1.2§ 33 Qualifizierungslehrgang
Stand: 26.08.2026
Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen während der Einweisung mindestens mit ,,ausreichend“ (§ 11) beurteilt werden, nehmen an einem zweimonatigen Qualifizierungslehrgang teil, der vom Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.