Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land
VAP1.2§ 11 Bewertung der Leistungen
Stand: 26.08.2026
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen dürfen nur wie folgt bewertet werden:
sehr gut = 15 - 14 Punkte
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
gut = 13 - 11 Punkte
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend = 10 - 8 Punkte
= eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
ausreichend = 7 - 5 Punkte
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
mangelhaft = 4 - 2 Punkte
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel
in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend = 1 - 0 Punkte
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/11#abs-2 (2) Die Durchschnittsnoten sind jeweils bis zur zweiten Dezimalstelle zu berechnen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechnungsgangs ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt. Ab einem Wert von 5,00 Punkten aufwärts wird wie folgt auf- oder abgerundet:
5,00 bis unter 5,50 = ausreichend (5),
5,50 bis unter 6,50 = ausreichend (6),
6,50 bis unter 7,50 = ausreichend (7),
7,50 bis unter 8,50 = befriedigend (8),
8,50 bis unter 9,50 = befriedigend (9),
9,50 bis unter 10,50 = befriedigend (10),
10,50 bis unter 11,50 = gut (11),
11,50 bis unter 12,50 = gut (12),
12,50 bis unter 13,50 = gut (13),
13,50 bis unter 14,50 = sehr gut (14),
14,50 bis 15,00 = sehr gut 15).