Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

VAP1.2

§ 11 Bewertung der Leistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen dürfen nur wie folgt bewertet werden:

sehr gut = 15 - 14 Punkte

= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

gut = 13 - 11 Punkte

= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

befriedigend = 10 - 8 Punkte

= eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

ausreichend = 7 - 5 Punkte

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den

Anforderungen noch entspricht

mangelhaft = 4 - 2 Punkte

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen

lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel

in absehbarer Zeit behoben werden könnten

ungenügend = 1 - 0 Punkte

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die

Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht

behoben werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/11#abs-2 (2) Die Durchschnittsnoten sind jeweils bis zur zweiten Dezimalstelle zu berechnen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechnungsgangs ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt. Ab einem Wert von 5,00 Punkten aufwärts wird wie folgt auf- oder abgerundet:

5,00 bis unter 5,50 = ausreichend (5),

5,50 bis unter 6,50 = ausreichend (6),

6,50 bis unter 7,50 = ausreichend (7),

7,50 bis unter 8,50 = befriedigend (8),

8,50 bis unter 9,50 = befriedigend (9),

9,50 bis unter 10,50 = befriedigend (10),

10,50 bis unter 11,50 = gut (11),

11,50 bis unter 12,50 = gut (12),

12,50 bis unter 13,50 = gut (13),

13,50 bis unter 14,50 = sehr gut (14),

14,50 bis 15,00 = sehr gut 15).

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