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§ 33 VAP1.2 (Nordrhein-Westfalen) — Qualifizierungslehrgang

Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen während der Einweisung mindestens mit ,,ausreichend“ (§ 11) beurteilt werden, nehmen an einem zweimonatigen Qualifizierungslehrgang teil, der vom Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.