Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

VAP1.2

§ 2 Bewerbungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/2#abs-1 (1) Bewerbungen sind an die jeweils zuständige Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörden sind

1. die Bezirksregierungen,

2. das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

3. der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen,

4. der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen und

5. das Landesamt für Finanzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/2#abs-2 (2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist und

3. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung, ggf. auch Abschriften von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung. Sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 1 Nummer 3 zu fordernde Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/2#abs-3 (3) Bei Bewerbungen aus dem öffentlichen Dienst kann auf die Vorlage der Unterlagen verzichtet werden, die bereits in der Personalakte enthalten sind.

§ 1a § 3