Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

VAP1.2

§ 24 Praktische Prüfung undBewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/24#abs-1 (1) Die praktische Prüfung soll vor Ablauf der Ausbildung und spätestens acht Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder einem vom Landesprüfungsamt bestimmten Prüfer, der nicht der Ausbilder des Prüflings sein darf, über eine vom Prüfling vorbereitete praktische Aufgabe und ein Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss. Fach- und Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Vorbereitung der praktischen Aufgabe zu gewähren. Das Fachgespräch soll sich auf ein Prüfungsfach beziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/24#abs-2 (2) Das Landesprüfungsamt bestimmt die vier Prüfungsfächer, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt. Die Prüfungsfächer sind:

1. Staats- und Europarecht,

2. Beamtenrecht,

3. Arbeits- und Tarifrecht

4. Beihilferecht,

5. Reisekostenrecht, Trennungsgeld, Umzugskosten,

6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich des Ordnungsrechts,

7. Öffentliche Finanzwirtschaft,

8. Öffentliche Betriebswirtschaftslehre und

9. Verwaltungsorganisation.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/24#abs-3 (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die praktische Prüfung. Es ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/24#abs-4 (4) Das Landesprüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten, die im Abschlusslehrgang unterrichtet haben und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/24#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der praktischen Prüfung als einzelne Prüfungsleistung.

§ 23 § 25