Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

VAP1.2

§ 13 Praktische Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/13#abs-1 (1) Die Beamtinnen und Beamten sollen die für ihre Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenlernen. Anhand von Fällen aus der Verwaltungspraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/13#abs-2 (2) Die praktische Ausbildung erfolgt in drei Zeitblöcken in fünf Ausbildungsabschnitten:

1. Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil I):

Ausbildungsabschnitt 1: „Geschäftsablauf",

2. Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil II):

Ausbildungsabschnitt 2: „Öffentliche Finanzwirtschaft",

Ausbildungsabschnitt 3: „Öffentliches Dienstrecht (Beamten- und Tarifrecht)",

Ausbildungsabschnitt 4: „Reisekosten, Beihilfe".

3. Zeitblock (nach dem Zwischenlehrgang):

Ausbildungsabschnitt 5 (der vor dem Abschlusslehrgang durchzuführen ist):

a) bei den Bezirksregierungen „ordnende und leistende Verwaltung",

b) beim Landesamt für Besoldung und Versorgung „Besoldung, Versorgung, Entgelte“,

c) beim Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen "Statistik",

d) beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein- Westfalen „Justiziariat“ und

e) beim Landesamt für Finanzen „Landeshauptkasse, Aufgabenbereich Rückgriff nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“.

Jeder Ausbildungsabschnitt soll mindestens zweieinhalb Monate betragen.

Bei den Ausbildungsabschnitten zwei bis fünf kann von der Reihenfolge abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/13#abs-3 (3) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten dürfen die Beamtinnen und Beamten nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/13#abs-4 (4) Die bearbeiteten Vorgänge sind zu besprechen und bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/13#abs-5 (5) Die Beamtinnen und Beamten werden in den Einstellungsbehörden in den dort verwendeten elektronischen und digitalen Fachanwendungen unterwiesen.

§ 12 § 14