nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 VAP1.2 (Nordrhein-Westfalen) — Praktische Ausbildung

Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beamtinnen und Beamten sollen die für ihre Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenlernen. Anhand von Fällen aus der Verwaltungspraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt in drei Zeitblöcken in fünf Ausbildungsabschnitten:

1. Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil I):

Ausbildungsabschnitt 1: „Geschäftsablauf",

2. Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil II):

Ausbildungsabschnitt 2: „Öffentliche Finanzwirtschaft",

Ausbildungsabschnitt 3: „Öffentliches Dienstrecht (Beamten- und Tarifrecht)",

Ausbildungsabschnitt 4: „Reisekosten, Beihilfe",

3. Zeitblock (nach dem Zwischenlehrgang):

Ausbildungsabschnitt 5 (der vor dem Abschlusslehrgang durchzuführen ist):

a) bei den Bezirksregierungen „ordnende und leistende Verwaltung",

b) bei der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung „Prüfungsamt“,

c) beim Landesamt für Besoldung und Versorgung „Besoldung, Versorgung, Entgelte“,

d) beim Landesamt für Finanzen „Landeshauptkasse, Aufgabenbereich Rückgriff nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“,

e) beim Landesbetrieb Information und Technik "Statistik" und

f) beim Landesbetrieb Straßenbau „Justiziariat“.

Jeder Ausbildungsabschnitt soll mindestens zweieinhalb Monate betragen.

Bei den Ausbildungsabschnitten 2 bis 5 kann von der Reihenfolge abgewichen werden.

(3) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten dürfen die Beamtinnen und Beamten nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.

(4) Die bearbeiteten Vorgänge sind zu besprechen und bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(5) Die Beamtinnen und Beamten werden in den Einstellungsbehörden in den dort verwendeten elektronischen und digitalen Fachanwendungen unterwiesen.

---

Zitiervorschlag: § 13 VAP1.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
