Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1
VAP U 2.1§ 26 Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Die Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach den Vorschriften der bisherigen in § 27 Absatz 2 genannten Verordnung.