Die Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach den Vorschriften der bisherigen in § 27 Absatz 2 genannten Verordnung.
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Die Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach den Vorschriften der bisherigen in § 27 Absatz 2 genannten Verordnung.