Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2
VAP FD 2.2§ 14 Prüfungsausschuss und Prüfungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/14#abs-1 (1) Aufgrund der mit dem Land Niedersachsen geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses legen die Forstreferendarinnen und Forstreferendare die Große Forstliche Staatsprüfung vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt des Landes Niedersachsen ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/14#abs-2 (2) Für die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete und Prüfungsleistungen, den Prüfungsausschuss, das Prüfungsverfahren und die Bewertung gelten die Vorschriften der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste vom 25. September 2012 (Nds. GVBl, S. 374) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich diese auf die Laufbahnprüfung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst beziehen. Davon abweichend entscheidet die Ausbildungsbehörde über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zu einer Wiederholungsprüfung.