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# § 14 VAP FD 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsausschuss und Prüfungsverfahren

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgrund der mit dem Land Niedersachsen geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses legen die Forstreferendarinnen und Forstreferendare die Große Forstliche Staatsprüfung vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt des Landes Niedersachsen ab.

(2) Für die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete und Prüfungsleistungen, den Prüfungsausschuss, das Prüfungsverfahren und die Bewertung gelten die Vorschriften der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste vom 25. September 2012 (Nds. GVBl, S. 374) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich diese auf die Laufbahnprüfung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst beziehen. Davon abweichend entscheidet die Ausbildungsbehörde über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zu einer Wiederholungsprüfung.

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Zitiervorschlag: § 14 VAP FD 2.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/14

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