Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2

VAP FD 2.2

§ 13 Zweck der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In der Großen Forstlichen Staatsprüfung hat die Forstreferendarin oder der Forstreferendar nachzuweisen, dass sie oder er die auf der Hochschule erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Laufbahn und mit den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften vertraut ist und auch über wirtschaftliches Denken und Führungskenntnisse soweit verfügt, wie es die Aufgaben in der Forstverwaltung erfordern.

§ 12 § 14