Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2

VAP FD 2.2

§ 10 Ausbildungsveranstaltungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Forsten zuständige Ministerium und die Ausbildungsbehörde können anordnen oder zulassen, dass die Forstreferendarin oder der Forstreferendar an Lehrgängen oder Unterrichtungen, auch solchen, die Aufgaben und Grundlagen anderer Fachverwaltungen im Bereich des Umweltschutzes sowie Grundlagen der allgemeinen Führungsaufgaben zum Gegenstand haben, teilnimmt. Diese Zeiten werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.

§ 9 § 11