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§ 10 VAP FD 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsveranstaltungen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Forsten zuständige Ministerium und die Ausbildungsbehörde können anordnen oder zulassen, dass die Forstreferendarin oder der Forstreferendar an Lehrgängen oder Unterrichtungen, auch solchen, die Aufgaben und Grundlagen anderer Fachverwaltungen im Bereich des Umweltschutzes sowie Grundlagen der allgemeinen Führungsaufgaben zum Gegenstand haben, teilnimmt. Diese Zeiten werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.