Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2
VAP FD 2.2§ 11 Beurteilung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/11#abs-1 (1) Am Ende der Ausbildungsabschnitte nach § 9 Absatz 1 und 2 ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Forstreferendarin und dem Forstreferendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und zu besprechen. Bei der Erstellung der Beurteilung über den Ausbildungsabschnitt nach § 9 Absatz 2 sind die Ausbildungsberichte (§ 12) zu berücksichtigen. Die mit dem Sichtvermerk der Forstreferendarin oder des Forstreferendars versehene Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde drei Wochen vor Abschluss der Ausbildung vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/11#abs-2 (2) Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. Dazu wird aus den Punktzahlen der Beurteilungen der Ausbildungsabschnitte das arithmetische Mittel gebildet und einer Ausbildungsnote zugeordnet (Anlage 3). Diese ist der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Ausbildungsnote fließt in das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung gemäß § 14 ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/11#abs-3 (3) Die Beurteilung muss mit einer der nachfolgenden Noten und Punktzahlen abschließen:
1. eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung: 15 und 14 Punkte, Note „sehr gut“,
2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: 13 bis 11 Punkte, Note „gut“,
3. eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung: 10 bis 8 Punkte, Note „befriedigend“,
4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht: 7 bis 5 Punkte, Note „ausreichend“,
5. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten: 4 bis 2 Punkte, Note „mangelhaft“,
6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten: 1 und 0 Punkte, Note „ungenügend“.