Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1
VAP FD 2.1§ 4a Begriffe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/4a#abs-1 (1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/4a#abs-2 (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine persönlich und fachlich besonders geeignete Person, welche die Befähigung für eine Laufbahn in der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst besitzt, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter, die oder der die Anwärterinnen und Anwärter betreut und deren Ausbildung überwacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/4a#abs-3 (3) Ausbildungsstellen sind die Regionalforstämter des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.
Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter einer Ausbildungsstelle zu. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) verantwortlich. Sie oder er benachrichtigt die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter über den Stand der Ausbildung und benachrichtigt unverzüglich, wenn in der Ausbildung erhebliche Schwierigkeiten auftreten.