Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1

VAP FD 2.1

§ 5 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/5#abs-1 (1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat in einem Forstbetriebsbezirk nach Weisung und unter Kontrolle der Ausbilderin oder des Ausbilders durch selbständige Mitarbeit das bisher erworbene Fachwissen in die Praxis umzusetzen und zu vertiefen, sich einen Überblick über die Verfahren der Forsteinrichtung und der Standortkartierung zu verschaffen sowie sich mit der Betreuung von Privat-, Gemeinde- und Körperschaftswald vertraut zu machen. Die Durchführung von Einzelaufgaben insbesondere im Bereich der forstlichen Produktion und der forstlichen Nutzung sowie die dazugehörige Kalkulation sind schriftlich oder elektronisch darzustellen (Ausbildungsabschnitt I).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/5#abs-2 (2) Die Anwärterin oder der Anwärter hat sich einen Überblick über die Aufgaben der Fachgebiete Hoheit und Zentrale Dienste sowie über die Innendiensttätigkeiten der Fachgebiete Staatswald und Dienstleistung zu verschaffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/5#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden unter Anrechnung auf die Ausbildungsabschnitte zu verwaltungs- und fachbezogenen Lehrveranstaltungen einberufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/5#abs-4 (4) Die Ausbildungsinhalte und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1).

§ 4a § 6