Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1
VAP FD 2.1§ 4 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Für § 4 VAP FD 2.1 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.