Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1
VAP FD 2.1§ 3c Ermittlung zu den Vergabekriterien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/3c#abs-1 (1) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes nach der Qualifikation sind die Gesamtnote und die Durchschnittsnote der Einzelnoten der Abschlussprüfung des gemäß § 2 Absatz 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes für die Laufbahn geforderten Studiengangs maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/3c#abs-2 (2) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes ist Wartezeit die Zeit, die seit dem Einstellungstermin verstrichen ist, zu dem die Bewerberinnen und Bewerber wegen fehlender Ausbildungsplätze erstmalig nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind. Es wird die Wartezeit seit der ersten Bewerbung berücksichtigt, wenn sich die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Bewerbungsfrist nach § 2 Absatz 1 zu jedem Einstellungstermin im Land Nordrhein-Westfalen um Zulassung beworben haben (ununterbrochene Bewerbung). Bei einer wiederholten Bewerbung wird ein jährlicher Wartezeitbonus von 0,2 auf die nach Absatz 1 ermittelte Qualifikationsnote gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/3c#abs-3 (3) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 3 des Forstdienstausbildungsgesetzes liegt eine außergewöhnliche Härte vor, wenn die Ablehnung für die Bewerberinnen und Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Die Ablehnung ist in der Regel eine außergewöhnliche Härte
a) für Bewerberinnen und Bewerber, die schwerbehindert sind oder Schwerbehinderten im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, gleichgestellt sind,
b) für Bewerberinnen und Bewerber, die gegenüber einer ständig in ihrem Haushalt lebenden nicht erwerbsfähigen Person nach den gesetzlichen Bestimmungen allein unterhaltspflichtig sind und überwiegend Unterhalt gewähren, soweit durch die Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst die Erfüllung der Unterhaltspflicht ernstlich gefährdet erscheint.