Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1
VAP FD 2.1§ 16 Noten, Gesamtergebnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/16#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:
1. eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung: 15 und 14 Punkte, Note „sehr gut“,
2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: 13 bis 11 Punkte, Note „gut“,
3. eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung: 10 bis 8 Punkte, Note „befriedigend“,
4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht: 7 bis 5 Punkte, Note „ausreichend“,
5. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten: 4 bis 2 Punkte, Note „mangelhaft“,
6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten: 1 und 0 Punkte, Note „ungenügend“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/16#abs-2 (2) Bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten und von Punktwerten aus den Punktzahlen ist der arithmetische Mittelwert auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlussnote ist das Ergebnis bis 0,50 der schlechteren und ab 0,51 der besseren Punktzahl zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/16#abs-3 (3) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/16#abs-4 (4) Bei der Feststellung der Abschlussnote werden die Leistungen in der schriftlichen Prüfung, die Leistungen in der Prüfung im Wald und in der mündlichen Prüfung mit je 30 Prozent berücksichtigt. Die Ausbildungsnote nach § 6 Absatz 3 wird mit 10 Prozent berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/16#abs-5 (5) Ist das Gesamtergebnis der Prüfung ,,ausreichend" oder besser, so ist die Prüfung bestanden. Der errechnete Punktwert ist im Prüfungszeugnis hinter der jeweiligen Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.