Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1

VAP FD 2.1

§ 17 Beurkundung des Prüfungsherganges,Einsicht in die Prüfungsakten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/17#abs-1 (1) Über die Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Sie ist mit den Einzelbewertungen und den Berechnungen und Feststellungen der Gesamtergebnisse zu einer Prüfungsakte zu vereinigen und mindestens fünf Jahre beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung ist zu den Personalakten zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/17#abs-2 (2) Die Anwärterin oder der Anwärter hat das Recht, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ihre oder seine vollständigen Prüfungsakten persönlich einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann.

§ 16 § 18