Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1
VAP FD 2.1§ 15 Durchführung und Bewertungder mündlichen Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/15#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung soll die Anwärterin oder der Anwärter zeigen, dass sie oder er über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt und in der Lage ist, das auf ihrem oder seinem Fachwissen beruhende Urteil sachgerecht und sicher im Ausdruck zu begründen und zu vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/15#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung umfasst die in § 10 genannten Prüfungsgebiete. Die Prüfung im Wald und die mündliche Prüfung finden nach der schriftlichen Prüfung statt und werden an zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt. Die Reihenfolge kann zweckmäßig gewählt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/15#abs-3 (3) Die Prüfungszeit in den Prüfungsgebieten eins bis vier beträgt 10 Minuten je Prüfling. Im Prüfungsgebiet fünf beträgt die Prüfungszeit 15 Minuten je Prüfling. Die Anwärterinnen und Anwärter können einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen mündlich geprüft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/15#abs-4 (4) Die Prüfungsaufgaben werden von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, an deren Stelle Fachprüferinnen oder Fachprüfer (§ 8 Absatz 1) treten können, gestellt. Die Prüfungsaufgaben werden von diesen mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; schließt sie oder er sich keiner der Bewertungen an, so entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/15#abs-5 (5) Wurde das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet, hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Ihr oder ihm ist das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.