Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1

VAP FD 2.1

§ 14 Durchführung und Bewertungder Prüfung im Wald

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/14#abs-1 (1) Bei der Prüfung im Wald soll die Anwärterin oder der Anwärter anhand von Aufgaben, die in der Praxis von Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Forstdienstes wahrzunehmen sind, ihre oder seine fachlichen Kenntnisse, ihr oder sein Urteils- und Entscheidungsvermögen sowie ihr oder sein Verständnis für Zusammenhänge nachweisen. Dabei soll sie oder er auch Beurteilungsvermögen und Sicherheit in der Ausdrucksfähigkeit beweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/14#abs-2 (2) Die Prüfung im Wald wird in einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Forstamt abgehalten und kann auch in einem geeigneten privaten oder kommunalen Forstbetrieb in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/14#abs-3 (3) Der Anwärterin oder dem Anwärter werden bis zu acht Aufgaben aus den in § 10 Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungsgebieten mündlich oder schriftlich gestellt, die innerhalb der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Zeit von jeweils mindestens zehn Minuten zu lösen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/14#abs-4 (4) Die Prüfungsaufgaben werden von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, an deren Stelle Fachprüferinnen oder Fachprüfer (§ 8 Absatz 1) treten können, gestellt. Die Prüfungsaufgaben werden von diesen mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen bewertet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/14#abs-5 (5) Wurde das Gesamtergebnis der Prüfung im Wald nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet, ist die Anwärterin oder der Anwärter von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; sie oder er hat dann die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Ihr oder ihm ist das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

§ 13 § 15