Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2
VAP ArchD§ 9 Ausbildungsleitung und Modulverantwortung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/9#abs-1 (1) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen beauftragt jeweils eine Fachabteilung mit der Durchführung der Ausbildung, deren Leitung die Ausbildungsleitung wahrnimmt. Die Beauftragung einer Archivarin oder eines Archivars der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, mit der Aufgabe ist möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/9#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe, einen Ausbildungsplan zu erstellen und die berufspraktischen Studien zu lenken und zu überwachen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/9#abs-3 (3) Die Ausbildungsleitung benennt die Modulverantwortlichen für die berufspraktischen Studien. Die Modulverantwortung für die Transferphase übernimmt die Ausbildungsleitung beziehungsweise die oder der von ihr gemäß Absatz 1 benannte Beschäftigte gemeinsam mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter der Archivschule Marburg.