Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2

VAP ArchD

§ 8 Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/8#abs-1 (1) Ausbildungsarchiv ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, das unbeschadet besonderer Vorschriften alle dienstrechtlichen Entscheidungen trifft. Ihm obliegt die Dienstaufsicht über die Staatsarchivreferendarin oder den Staatsarchivreferendar. Einzelne Befugnisse können auf die in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen und die Ausbildungsleitung gemäß § 9 übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/8#abs-2 (2) Ausbildungsstellen sind:

1. die Archivschule Marburg - Institut für Archivwissenschaften (nachfolgend Archivschule Marburg genannt) und

2. andere von dem Ausbildungsarchiv bestimmte archivische Einrichtungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/8#abs-3 (3) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen weist die Staatsarchivreferendarin oder den Staatsarchivreferendar den in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/8#abs-4 (4) Die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar untersteht den dienstlichen Weisungen der jeweiligen Ausbildungsstelle.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/8#abs-5 (5) Die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar ist verpflichtet, an den für sie oder ihn bestimmten Lehrveranstaltungen und Praktika teilzunehmen.

§ 7 § 9