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# § 9 VAP ArchD (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsleitung und Modulverantwortung

Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen beauftragt jeweils eine Fachabteilung mit der Durchführung der Ausbildung, deren Leitung die Ausbildungsleitung wahrnimmt. Die Beauftragung einer Archivarin oder eines Archivars der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, mit der Aufgabe ist möglich.

(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe, einen Ausbildungsplan zu erstellen und die berufspraktischen Studien zu lenken und zu überwachen.

(3) Die Ausbildungsleitung benennt die Modulverantwortlichen für die berufspraktischen Studien. Die Modulverantwortung für die Transferphase übernimmt die Ausbildungsleitung beziehungsweise die oder der von ihr gemäß Absatz 1 benannte Beschäftigte gemeinsam mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter der Archivschule Marburg.

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Zitiervorschlag: § 9 VAP ArchD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/9

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