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# § 8 VAP ArchD (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen

Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungsarchiv ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, das unbeschadet besonderer Vorschriften alle dienstrechtlichen Entscheidungen trifft. Ihm obliegt die Dienstaufsicht über die Staatsarchivreferendarin oder den Staatsarchivreferendar. Einzelne Befugnisse können auf die in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen und die Ausbildungsleitung gemäß § 9 übertragen werden.

(2) Ausbildungsstellen sind:

1. die Archivschule Marburg - Institut für Archivwissenschaften (nachfolgend Archivschule Marburg genannt) und

2. andere von dem Ausbildungsarchiv bestimmte archivische Einrichtungen.

(3) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen weist die Staatsarchivreferendarin oder den Staatsarchivreferendar den in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen zu.

(4) Die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar untersteht den dienstlichen Weisungen der jeweiligen Ausbildungsstelle.

(5) Die Staatsarchivreferendarin oder der Staatsarchivreferendar ist verpflichtet, an den für sie oder ihn bestimmten Lehrveranstaltungen und Praktika teilzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 8 VAP ArchD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/8

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