Die Ausbildungsbehörde kann die Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Unterrichtungen, die für die Ausbildung förderlich sind, anordnen oder zulassen. Diese Zeiten werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.
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Die Ausbildungsbehörde kann die Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Unterrichtungen, die für die Ausbildung förderlich sind, anordnen oder zulassen. Diese Zeiten werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.