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§ 8 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsveranstaltungen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildungsbehörde kann die Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Unterrichtungen, die für die Ausbildung förderlich sind, anordnen oder zulassen. Diese Zeiten werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.