Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

VAP 2.2-AgrD

§ 26 Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder einem erheblichen Verstoß gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses über die Folgen. Nach dem Grad der Verfehlung kann die Wiederholung dieser Prüfungsleistung zugelassen oder die betreffende Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet werden. Im Fall eines besonders schwerwiegenden Täuschungsversuchs oder Verstoßes gegen die Ordnung kann die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung für nicht oder endgültig nicht bestanden erklärt werden.

§ 25 § 27