Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

VAP 2.2-AgrD

§ 27 Prüfungserleichterungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Prüfung ist für schwerbehinderte Menschen im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Über den Antrag entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

Teil 3

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 § 28