Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2
VAP 2.2-AgrD§ 15 Inhalt der Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit (Hausarbeit), zwei Aufsichtsarbeiten und einer nachfolgenden mündlichen Prüfung.