Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2
VAP 2.2-AgrD§ 16 Hausarbeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/16#abs-1 (1) Die Hausarbeit haben die Referendarinnen und Referendare vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts III anzufertigen und binnen 4 Wochen nach Erhalt der Aufgabe in Maschinenschrift der Leitung ihrer Ausbildungsstelle in zweifacher Ausführung abzuliefern. Der Nachweis für die fristgerechte Ablieferung der Hausarbeit wird bei Übergabe durch Eingangsvermerk oder bei Übersendung durch die Post durch das Datum des Poststempels der gedruckten Version erbracht. Zusätzlich ist die Hausarbeit in digitaler Form elektronisch zu übersenden. Die digital übersandte Fassung muss der gedruckten Version entsprechen. Die elektronische Übersendung stellt keinen Nachweis nach Satz 2 dar. Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann auf Antrag die Frist nach Satz 1 um bis zu 2 Wochen verlängert werden. Der Antrag ist unverzüglich über die Leitung der Ausbildungsstelle, die dazu Stellung nimmt, an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zur Entscheidung zu richten. Reicht die Verlängerung der Dauer von 2 Wochen nicht aus, ist ersatzweise eine Hausarbeit zu einem neuen Thema anzufertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/16#abs-2 (2) Die Aufgabe für die Hausarbeit ist aus zwei Vorschlägen von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses auszuwählen, die von den Referendarinnen und Referendaren im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts III rechtzeitig einzureichen sind. Ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen, wird diese aus zwei entsprechend neu vorzuschlagenden Aufgaben ausgewählt. Eine bereits einmal gestellte Aufgabe darf dabei nicht erneut vorgeschlagen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/16#abs-3 (3) Die Referendarinnen und Referendare haben schriftlich zu versichern, dass sie die Hausarbeit selbstständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen worden sind, unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht haben.