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§ 15 VAP 2.2-AgrD (Nordrhein-Westfalen) — Inhalt der Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit (Hausarbeit), zwei Aufsichtsarbeiten und einer nachfolgenden mündlichen Prüfung.