Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz
VAGBbg§ 53 Prüfung des Volksentscheides durch den Landtag
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/53#abs-1 (1) Das Abstimmungsergebnis kann durch Einspruch angefochten werden. Für das Verfahren der Abstimmungsprüfung gelten die Vorschriften über die Wahlprüfung bei Landtagswahlen sinngemäß, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/53#abs-2 (2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/53#abs-3 (3) Der Hauptausschuss des Landtages nimmt die Aufgaben des Abstimmungsprüfungsausschusses wahr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/53#abs-4 (4) Gegen die Entscheidung des Landtages ist die Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/53#abs-5 (5) Die Anfechtung (Einspruch oder Beschwerde) wird als unbegründet verworfen, wenn die Zahl der Fälle den aufgrund des festgestellten Abstimmungsergebnisses ermittelten Unterschied zwischen der Zahl der Ja-Stimmen und der Zahl der Nein-Stimmen nicht erreicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/53#abs-6 (6) Bei einer begründeten Anfechtung ist die Abstimmung in dem Stimmbezirk, in dem der Fehler festgestellt wurde, zu wiederholen.