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VAGBbg

§ 46 Briefabstimmung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/46#abs-1 (1) Bei der Briefabstimmung ist der Abstimmungsbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr bei der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises, in dem der Abstimmungsschein ausgestellt worden ist, eingeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/46#abs-2 (2) Der Abstimmungsbrief muss in einem verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag enthalten

den Abstimmungsschein,

in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/46#abs-3 (3) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefabstimmung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/46#abs-4 (4) Auf dem Abstimmungsschein hat die abstimmende Person oder die Hilfsperson gegenüber der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet worden ist. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter ist für die Annahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/46#abs-5 (5) Im Falle einer Anordnung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters nach § 31 Absatz 3 tritt an die Stelle des Kreisabstimmungsleiters in Absatz 1 Satz 1 die Abstimmungsbehörde, die den Abstimmungsschein ausgestellt hat.

§ 45 § 47